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Auszug aus dem http://www.umweltbundesamt.de
Rechtsgrundlagen
Europäisches Recht
Das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte geprägt. Während Verordnungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Sie definiert wesentliche abfallbezogene Begrifflichkeiten und legt unter Anderem eine fünfstufige Abfallhierarchie fest. Die Richtlinie enthält wichtige Vorgaben für das deutsche Abfallrecht.
Bundesrecht
In Deutschland wurde 1972 mit dem Gesetz über die Beseitigung von Abfall (Abfallbeseitigungsgesetz, AbfG) die erste bundeseinheitliche Regelung des Abfallrechts geschaffen. Heute bildet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) die Kernregelung abfallrechtlicher Vorschriften. Das KrWG behält als Nachfolgeregelung die wesentlichen Strukturelemente des Kreislaufwirtschafts-
Regelungen für spezifische Produktabfälle finden sich zudem in der Altfahrzeug-
Landesrecht
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch die Abfallgesetze der Länder. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) sind landesrechtliche Vorschriften jedoch nur in den Bereichen möglich, die nicht schon durch Bundesrecht erfasst sind. Die Landesabfallgesetze betreffen daher im Wesentlichen Fragen des Vollzugs, zum Beispiel die Bestimmung der entsorgungspflichtigen Körperschaften und der im Abfallbereich zuständigen Behörden.
Kommunales Abfallrecht
Die Sammlung und Aufbereitung von haushaltsnah anfallenden Abfällen wird auf kommunaler Ebene in Form von Satzungen festgelegt. So enthalten Abfallsatzungen beispielsweise Regelungen zum Anschluss-
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Am 1. Juni 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) in Kraft getreten. Das KrWG, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts-
Wichtigste Regelungen des KrWG
Das KrWG gleicht den Abfallbegriff an die europäische Abfallrahmenrichtlinie an und erweitert ihn (§ 3 Abs. 1). Die Beschränkung auf „bewegliche Sachen“ entfällt. Erfasst sind nunmehr „alle Stoffe oder Gegenstände“. Durch den Ausschluss etwa von „nicht ausgehobenen Böden und Bauwerken“ ist das Abfallrecht jedoch weiterhin nur auf bewegliche Sachen anzuwenden.
Neu eingeführt wurde eine Regelung zur Abgrenzung zwischen Abfall und nicht dem Abfallrecht unterfallenden Nebenprodukten (§ 4). Ein Nebenprodukt ist ein Stoff, der bei der Herstellung eines anderen Stoffes oder Produktes anfällt. Es ist also nicht Hauptzweck der Herstellung. Ein Nebenprodukt muss außerdem vier Voraussetzungen erfüllen:
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Auch die neue Vorschrift zum Ende der Abfalleigenschaft präzisiert den Abfallbegriff. Gemäß § 5 ist ein Stoff dann nicht mehr als Abfall einzuordnen, wenn dieser folgende Kriterien erfüllt:
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Als Kernelement verankert das KrWG in § 6 die fünfstufige Abfallhierarchie (zuvor dreistufig). Danach gilt grundsätzlich folgende Rangfolge unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen:
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Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Maßnahme zur Abfallbewirtschaftung auszuwählen, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Zu berücksichtigen sind dabei technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte. Konkretisiert wird die Abfallhierarchie durch die Grundpflichten in §§ 7,8. Bezüglich der neu aufgenommenen Verwertungsoptionen (Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung) sieht § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung für bestimmte Abfallarten durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Bis dahin gilt weiterhin die bereits zuvor angewendete sogenannte Heizwertklausel. Weiterhin formuliert § 9 Abs. 2 – bis auf wenige Ausnahmen – ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle.
Ab dem 1. Januar 2015 sieht § 11 Getrennthaltungspflichten für Bioabfälle, § 14 für Papier-
Gemäß § 17 Abs. 1 bleibt es bei der Überlassungspflicht an öffentlich-
Zum 12. Dezember 2013 hat der Bund unter Beteiligung der Länder erstmalig das Abfallvermeidungsprogramm (§ 33)s zu erstellen. Darin sollen Abfallvermeidungsziele und zweckmäßige Maßnahmen der Abfallvermeidung festgelegt werden.
Eine Neuregelung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler sehen die §§ 53, 54 KrWG vor. Die Unterscheidung zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung entfällt. Maßgeblich ist nunmehr das Gefährdungspotenzial des Abfalls. Der Transport nicht gefährlicher Abfälle ist in jedem Fall nach § 53 KrWG anzuzeigen, für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. Dabei gelten nach dem KrW-
Das Formblatt zur Anzeige nach § 53 KrWG und eine Übersicht der für §§ 53 und 54 KrWG zuständigen Behörden sind über die Internetseiten der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder abrufbar. Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 ist ebenfalls ein Formblatt zu verwenden.
Einzelheiten zur Beförderungserlaubnis sind in der Beförderungserlaubnisverordnung geregelt. Diese wird durch die Anzeige-
Zu beachten ist schließlich, dass Fahrzeuge seit Juni 2012 für sämtliche Abfalltransporte mit den bekannten A-
Untergesetzliches Regelwerk
Das KrWG wird durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt und konkretisiert. So bestimmt beispielsweise die Abfallverzeichnis-